Mittwoch, 7. August 2013

Schöne Stellen aus deutschen Gerichtsentscheidungen

"Das Wortzeichen 30 2010 034 341.9 Sex Republik ist am 8. Juni 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register [...] angemeldet worden [...]. Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 10. November 2010 und 28. Februar 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.[...] Das Anmeldezeichen „Sex Republik“ setzt sich aus den allgemein geläufigen Begriffen „Sex“ und „Republik“ zusammen. „Sex“ ist von dem lateinischen Wort „sexus“ (= Geschlecht) abgeleitet und als solcher der umgangssprachliche Ausdruck für die (dargestellte) Sexualität (in ihrer durch die Unterhaltungsindustrie verbreiteten Erscheinungsform), für Geschlechtsverkehr oder sexuelle Betätigung, für Sexappeal sowie für das Geschlecht (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]; Duden – Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007 [CD-ROM]). „Republik“ bezeichnet lexikalisch eine Staatsform, bei der die Regierenden für eine bestimmte Zeit vom Volk oder von Repräsentanten des Volkes gewählt werden (Duden – Deutsches Universalwörterbuch a. a. O.).
Das DPMA hat zutreffend ausgeführt, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer Gesamtbedeutung von den angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft, in der Sexualität im weitesten Sinne eine besondere Bedeutung zukommt bzw. die ihr besonderes Interesse an Sexualität zum Ausdruck bringt, verstanden wird. Hierzu bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner zergliedernden, analysierenden Betrachtungsweise. Das angesprochene inländische Publikum ist aus den Medien an gleichartig gebildete Begriffe mit dem Bestandteil „Republik“ gewöhnt, wie beispielsweise „Autorepublik“, „Urlaubsrepublik“, „Altenrepublik“, „Fußball-Republik“, „Partyrepublik“, „Ökorepublik“, „Bildungsrepublik“, „Reichenrepublik“ [...], und wird diese Begriffe nicht im eigentlichen Sinne, sondern stets im übertragenen Sinne verstehen, nämlich, dass es sich um eine gesellschaftliche Gruppierung handelt, in der diese Themen (Autos, Urlaub, immer älter werdende Menschen, Fußball, Partys, Ökologie, Bildung, Reichtum, Export von Bananen) eine besondere Bedeutung haben und deren Anhänger sich über das jeweilige Thema miteinander verbunden fühlen. Nichts anderes kann für die Bezeichnung „Sex Republik“ gelten.
Vor diesem Hintergrund weist die gegenständliche Wortfolge das angesprochene Publikum schlagwortartig darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Waren für eine – im übertragenen Sinn – als Republik bezeichnete Gemeinschaft, in der die Sexualität eine große Rolle spielt, gedacht und geeignet sein und von dieser entsprechend verwendet werden können.
Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gegen die guten Sitten i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt. Insoweit ist der Beschwerdeführerin, die sich auf die von einem anderen Senat für nicht anstößig gehaltene Wortmarke „FICKEN“ berufen hat, allerdings entgegenzuhalten, dass der BGH erst kürzlich die Wortfolge „READY TO FUCK“ als ohne weiteres sittenwidrig eingestuft hat (BGH MarkenR 2013, 614)."

Bundespatentgericht, Az. 28 W (pat) 40/12


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