"Die Klägerin führte u.a. sog. Kratzbäume für Katzen aus Asien ein und ließ sie in ihrem Namen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. [...]
Sie bestanden aus einem Gestell mit verschiedenen Ebenen in Form von Brettern, Schalen, kastenförmigen Höhlen und Röhren, in die eine Katze hineinkriechen konnte. Gelegentlich wiesen die Kratzbäume auch kleine Spielelemente auf. Ihre Ebenen waren oft ausgehend von einer Grundplatte mit Säulen verbunden. Die kastenförmigen Höhlen, die Grundplatte und die Ebenen waren aus Holzspanplatten gefertigt, das von außen und an der Oberseite mit Plüschgewirken überzogen war. Die Säulen bestanden aus Rohren aus dicker, fester Pappe, deren Enden Kappen aus Hartkunststoff mit mittig eingebauten Muttern verschlossen waren. Die Säulen waren meist ganz oder zu einem großen Teil mit Sisalschnüren (Titer über 20.000 dtex) umwickelt. Die Kratzbäume sollten den Hauskatzen als Ruheplatz, Schlafplatz, Beobachtungsposition und Spielgerät dienen, wobei sie die mit Sisal umwickelten Säulen und manchmal auch andere Elemente dazu veranlassen sollten, dort und nicht sonst in der Wohnung durch Kratzen ihre Krallen zu schärfen. [...]
Vor allem auf Grund ihrer Oberflächenbeschaffenheit finden die Katzen die Kratzbäume attraktiv und nutzen sie, denn die Kratzbäume sprechen Bedürfnisse der Hauskatzen wie Beschäftigung, Pflege, Markieren und Ruhe an und sollen auch Wohnungskatzen ermöglichen, sich arttypisch zu verhalten. Die Kratzbäume sollen die Katzen nicht nur zum Kratzen, sondern auch zum Klettern, Anspringen und Spielen anregen. Ihre horizontalen Flächen sowie die 'Höhlen' in Form von Kästen oder Röhren dienen als Sitz-, Liege- oder Schlafplätze und als Rückzugsort. Sind die Liegeplätze erhöht, können sie von den Katzen als Beobachtungsposten genutzt werden. Zudem bietet ein Kratzbaum einer Katze auch die Möglichkeit, ihren eigenen Geruch auszusenden, indem sie beispielsweise die Duftdrüsen an Kopf, Rücken, Schwanz und Fußballen daran reibt. [...]
Soweit Kratzbäume in die Position 6307 einzureihen sind, gehören sie als andere Waren als Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und ähnliche Reinigungstücher und Schwimmwesten und Rettungstücher in die Unterposition 6307 90. Innerhalb dieser Unterposition sind die Kratzbäume der Unterposition 6307 90 10 KN zuzuweisen"
Finanzgericht Düsseldorf, Az. 4 K 2698/16 Z,EU
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